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Ihre Rechtsanwälte in Bremen Becke & Partner GbR
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Rechtsanwalt Bremen

Becke & Partner
Ihre Kanzlei in Bremen
 
Wir setzen uns für das Fundament Ihrer Zukunft ein

Unsere Kanzlei liegt im Herzen von Bremen - direkt gegenüber der Wallanlagen. Wir haben uns zum Anspruch gemacht, unsere Mandanten im Rahmen eines einfühlenden Umfeldes kompetent zu behandeln. Dabei steht für uns im Mittelpunkt, eine tragfähige und langfristige Lösung, das Fundament für Ihre Zukunft, zu finden. Diesen Ansprüchen entsprechend bieten wir ein umfassendes Leistungsspektrum an.

Ihre Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare in Bremen

Kaja Woltmann-Becke

Ich bin Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und vom Gericht bestellte Verfahrensbeiständin.

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Thomas Becke

Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und habe einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht.

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Dr. Philipp Beckmann

Ich bin Rechtsanwalt und Notar.

Erfahren Sie mehr über Dr. Philipp Beckmann

Unsere Kompetenz im Überblick

Arbeit und Beruf

Kündigung | Versetzung | Vertragsänderung | Betriebsvereinbarungen | Sozialplan | Haustarif

Auto und Verkehr

Schdensregulierung | Autokauf | Leasing von Fahrzeugen

Ehe und Familie

Trennung | Sorgerecht | Unterhalt | Umgang

Mieten und Wohnen

Räumungsklagen | Mieterhöhungsverlangen | Nebenkostenabrechnungen | Schönheitsreparaturen

Notar

Grundstückskaufverträge | Eheverträge | Testamente | Generalvollmachten | Patientenverfügungen

Vom Gericht bestellter Verfahrensbeistand

Unsere Rechtsanwältin Kaja Woltmann-Becke ist Verfahrensbeiständin. Hier lernen Sie ihre Aufgaben und Tätigkeiten in dieser Position und Therapiehündin Dhana kennen.

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Über uns

In unserer Kanzlei im Herzen von Bremen verfolgen wir stets einen ganzheitlichen Ansatz in der Beratung unserer Mandanten. Dabei richten wir unseren Blick grundsätzlich auf das gesamte Geschehen, um gemeinsam mit Ihnen eine tragfähige und langfristige Lösung zu finden.

Für uns ist vor allem wichtig, mit unseren Mandanten auf Augenhöhe zusammenzuarbeiten. Denn nur so können wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleisten.

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Uns ist Qualität sehr wichtig

Durch permanente Fortbildungen halten wir unseren fachlichen Leistungsstandard auf dem neusten Stand, um Ihnen die beste Qualität unserer Arbeit bieten zu können. Zudem haben wir bereits vor einigen Jahren begonnen, unsere Kanzleiabläufe nach DIN ISO 9001 zertifizieren zu lassen. Unseren Qualitätsanspruch lassen wir uns fortlaufenden von unserem Partner, dem TÜV Süd, zertifizieren.

Aktuelle Fachbeiträge aus dem DIRO Netzwerk

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12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

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Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

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Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

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