Informationen für Eltern zum Verfahrensbeistand
Warum gibt es den Verfahrensbeistand?
Mit der Kindschaftsreform wurde 1998 erstmals eine eigenständige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert. Diese Verfahrensbeistände ("Anwalt des Kindes") wurden eingerichtet, weil auch Kinder und Jugendliche eigene Interessen und Bedürfnisse haben, die vor Gericht Gehör finden sollen. Am 1. September 2009 wurde der Verfahrenspfleger umbenannt in den "Verfahrensbeistand", der seine gesetzliche Grundlage in § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen un in den Angelegenheiten der frewiwilligen Gerichtsbarkeit) hat.
Mit Unterstützung durch den Verfahrensbeistand soll das Kind oder der Jugendliche die Möglichkeit haben, alters- und entwicklungsgemäß seine eigene Meinung zu bilden und diese frei äußern zu können.
Hierbei wird das Kind oder der Jugendliche vom Verfahrensbeistand unterstützt und ermutigt, denn seine Aufgabe ist es, die Interessen des Kindes oder des Jugendlichen im Gerichtsverfahren neben den anderen Beteiligten - wie zum Beispiel den Eltern oder dem Jugendamt - zu vertreten.
Dabei tritt der Verfahrensbeistand neben die gesetzlichen Vertreter und nicht an deren Stelle, so dass keine Entziehung des Vertretungsrechts stattfindet.
Wann braucht das Kind einen Verfahrensbeistand?
Der Einsatz des verfahrensbeistandes begrenzt sich auf den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens. Er wird vom Richter in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen oder auf Anregung anderer verfahrensbeteiligter bestellt und dem Kind oder Jugendlichen zur Seite gestellt. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn zu erwarten ist, dass die Interessen des Kindes oder Jugendlichen nicht mit denen seiner gesetzlichen vertreter in Einklang stehen.
Für folgende Verfahren wird ein Verfahrensbeistand benötigt:
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Sorgerechtsverfahren sowie Streitigkeiten zur Regelung des Umgangs bei Trennung der Eltern
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Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls, in denen ein Sorgerechtsentzug oder eine Trennung des Kindes von Betreuungspersonen in Frage steht
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Streitigkeiten zur Wegnahme des Kindes von Pflegepersonen oder Stiefelternteilen sowie zur Herausgabe des Kindes an einen Sorgerechtsinhaber (auch nach einer Verbringung ins Ausland)
Darüber hinaus werden auch in Adoptionsverfahren, in Verfahren zur Klärung der Abstammung sowie in Fällen, in denen es um die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Jugendhilfeeinrichtung geht, Verfahrensbeistände bestellt. Diese basieren dann jedoch auf anderen gesetzlichen Grundlagen.
Welche Leitlinien befolgt ein Verfahrensbeistand?
Der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes oder Jugendlichen
- steht dem Kind oder Jugendlichen parteilich zur Seite
- tritt für eine vorübergehende Zeit an die Seite des Kindes oder Jugendlichen
- erklärt altersgemäß seine Rolle und Funktion und erläutert den Anlass der Kontakte
- arbeitet sowohl eigenständig als auch unabhängig von anderen Verfahrensbeteiligten und ist nicht weisungsgebunden
- erarbeitet gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen dessen Interessen
- dokumentiert die Interessen und bringt sie deutlich in das Gerichtsverfahren ein
- berücksichtigt das kindliche Zeitempfinden und versucht, unnötige und schädliche Zeitverluste zu vermeiden
- erarbeitet im Interesse des Kindes oder Jugendlichen Lösungsvorschläge, trägt zu einer einvernehmlichen Regelung bei, gibt Anregungen im gerichtlichen Verfahren oder stellt Anträge
- macht dem Kind oder Jugendlichen deutlich, wann das Verfahren und damit die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes beendet ist.
Kaja Woltmann-Becke